Übersicht / Links

Vorbemerkungen

Namensverzeichnis

Die Stadtältesten der Großen (Kaufmanns-) Gilde
zu Libau in Kurland 1783 - 1817

Vorbemerkungen (Teil 2/4)

Wie in anderen Städten der Frühen Neuzeit wurde auch in Libau grund- sätzlich zwischen Einwohnern und Bürgern unterschieden. Bürger konnten nur diejenigen Einwohner sein, die das Bürgerrecht besaßen. Um das Bürgerrecht zu erhalten, mussten die Bewerber ehelich geboren, frei und christlich sein. So konnten Unfreie und “Undeutsche” das Bürgerrecht in den Städten Kurlands nicht erwerben. Das galt z. B. für den weitaus größten Teil der auf dem Lande lebenden Letten, die seit Eroberung Kurlands durch den Deutschen Orden mehr und mehr in Leibeigenschaft gerieten. Daher war die Bürgerschaft in den kurländischen Städten bis weit in das 19. Jahrhundert hinein fast ausschließlich deutscher Herkunft.

Bei der Unterwerfung Kurlands unter die russische Herrschaft (1795) versprach Kaiserin Katherina II. den Kurländern, dass deren “Rechte ...beibe- halten werden sollen.”(1) Gemäß dieser Zusage und nachdem die Statthalter- schaftsverfassung Ende 1796 aufgehoben wurde, hatten Kurland und seine Städte eine innere Verwaltung, die weitgehend der in der herzoglichen Zeit entsprach und sich grundlegend von der im eigentlichen Russland unterschied.

 Die alten kurländischen Stadtverfassungen, teilweise bis zum Mittelalter zurückreichend, galten fort und wurden 1845 durch die Kodifikation des Provinzialrechts für die Ostseegouvernements bestätigt. Zu Libau verweist dieses Provinzialrecht auf dessen Stadtprivileg von 1625, welches somit auch weiterhin als rechtliche Grundlage der städtischen Selbstverwaltung Libaus anerkannt wurde.(2)

Die städtische Selbstverwaltung erfolgte durch den Rat und die Gilden, in denen die Libauer Bürger seit dem 17. Jahrhundert, wahrscheinlich sogar schon früher, zusammengeschlossen waren. (3) Zur Kleinen Gilde gehörten die Handwerker, zur Großen Gilde hingegen die Kaufmannsbürger und einige wenige “Künstler” (z. B. Chirurgen, Bader, Uhrmacher, Goldschmiede, Maler). An der Spitze der Gilden stand jeweils eine  Stadtältestenbank mit zehn (Große Gilde) bzw. elf (Kleinen Gilde) Stadtältesten. Hinzu kam jeweils ein Stadtältermann, der die Gilde leitete.

Die Bedeutung der Stadtältesten wurde noch 1845 durch das Provinzialrecht hervorgehoben, denn dort heißt es: “In Kurland gebührt die Leitung der gemeinsamen Angelegenheiten jeder Stadt den örtlichen Aeltestenbänken.”(4) Hierbei hatte die Ältestenbank auch dadurch eine zentrale Stellung, daß ihr das Recht zustand, “nach Gutdünken unbescholtene Leute” in die Bürgerschaft aufzunehmen.(5)
                                                                                                                                                                                            
Anmerkungen
(1)    Erklärung vom 15.4.1795, abgedruckt in: Karl Wilhelm Cruse, Curland unter den
         Herzögen, Mitau 1833-37 (Ndr. 1971), 2. Bd., S. 301 f.
(2)    Provinzialrecht der Ostseegouvernements, “, St. Petersburg 1845, 2. Teil, § 1442.
         Text des Stadtprivilegs abgedruckt in: Libau vor 250 Jahren. Ein Gedenkblatt zur Feier
         des 250 jährigen Bestehens der Stadtgerechtsame, den 6. (28.) März 1875, Libau 1875.
(3)    Zu den folgenden Ausführungen  vgl. auch Arthur Hoheisel, a.a.O., S. 31-33.
(4)    Provinzialrecht, a.a.O., § 1135.
(5)    L. (Ludwig) Rosenkrantz , Beiträge zur Entstehungs- und Handelssgeschichte Liepaja. 
         Liepaja 1935, Band1 (Manuskript, Archiv des Museums von Liepaja), S. 465 ff.
                                                                                                              > weiter

Übersicht /Links

Vorbemerkungen

hb

Namensverzeichnis